Wenn ein Unternehmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens eine finanzielle Restrukturierung benötigt und voraussichtlich nur eine Mehrheit der Gläubiger zustimmen wird, kommt die Anwendung des präventiven Restrukturierungsrahmens (StaRUG) in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsunfähigkeit nur droht, aber nicht schon eingetreten ist. Daher ist eine rechtzeitige Planung des Vorgehens entscheidend. Ziel des Verfahrens ist eine finanzwirtschaftliche Restrukturierung über einen Restrukturierungsplan. Vorteil des Restrukturierungsplans ist seine Umsetzung außerhalb der Insolvenz. Sein Nachteil ist, dass nur das Problem von Konsensstörern im Gesellschafter- und Gläubigerkreis gelöst werden kann. So ist z.B. die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen (Arbeits- oder Mietverträge) nicht möglich.
Aderhold analysiert die Vorteilhaftigkeit eines Restrukturierungsplans und erstellt, verhandelt und reicht einen Restrukturierungsplan bei Gericht ein.
Das Gericht kann (und muss in bestimmten Fällen) einen Restrukturierungsbeauftragten als neutrale Person bestellen, dem je nach Bedarf durch das Gericht bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Auch diese Funktion kann Aderhold übernehmen.
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